VorsorgePlaner / Vorsorge Glossar / § 181 BGB
Die § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regelt die Beschränkungen der Vertretungsmacht bei einem "in-sich-Geschäft".
Gemäß dieser Bestimmung ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten bei Rechtsgeschäften, bei denen er als Vertreter einer juristischen Person oder eines Vereins handelt, ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift, die verhindert, dass ein Bevollmächtigter in eigener Angelegenheit zum Nachteil der vertretenen Organisation handeln kann.
In § 181 BGB heißt es:
"Ein in sich geschäftlicher Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen weder ein Rechtsgeschäft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten vornehmen noch sich für einen anderen als für sich selbst oder als Vertreter eines Dritten verpflichten."
Diese Bestimmung dient dem Schutz der Rechtsklarheit und der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Sie gewährleistet, dass ein Bevollmächtigter nicht in einer Position ist, in der er sich selbst oder einer anderen Partei einen Vorteil verschaffen könnte.
Ein in-sich-Geschäft bezieht sich auf Rechtsgeschäfte, bei denen der Bevollmächtigte sowohl als Vertreter als auch als Vertragspartner auftritt. Solche Geschäfte können beispielsweise den Kauf oder Verkauf von Gütern oder die Vergabe von Aufträgen umfassen. Durch die Beschränkung der Vertretungsmacht sollen mögliche Interessenkonflikte vermieden werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass § 181 BGB nicht auf alle Arten von Vertretungsverhältnissen anwendbar ist. In bestimmten Fällen kann die Vertretungsmacht trotz dieser Bestimmung bestehen. Es empfiehlt sich daher, bei rechtlichen Fragen einen kompetenten Berater hinzuzuziehen.
Die Bestimmungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch sind von großer Bedeutung für die rechtliche Vertretung von juristischen Personen und Vereinen. Sie tragen dazu bei, die Integrität und Transparenz von Rechtsgeschäften zu gewährleisten.
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