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Als Berufsbetreuer:in im Jahr 2023 bist du nicht nur für die Betreuung deiner Kund:innen verantwortlich, sondern musst auch eine Reihe von Qualifikations- und Registrierungsanforderungen erfüllen, um deine Arbeit weiterhin ausüben zu können.
Ein wichtiger Aspekt hierbei ist deine Vergütung, die angemessen und fair sein sollte.
Die neue Betreuungsrechtsreform bringt einige Änderungen in Bezug auf Vergütungsanforderungen für Berufsbetreuer:innen mit sich.
Diese solltest du unbedingt kennen.
In diesem Blogbeitrag erfährst du, was du über die neuen Vorschriften zur Vergütung und Qualifikation von Berufsbetreuern im Jahr 2023 wissen musst.
Lerne die Registrierungsanforderungen für Berufsbetreuer, den Qualifikationsprozess und die Details der Vergütungsänderungen im Jahr 2023 genauer kennen.
Zusätzlich betrachten wir einige Änderungen der Betreuungsvergütung im Detail, einschließlich der Vergütung für "scheinselbstständige" Betreuungen, höheren Vergütungsstufen für erfahrene Berufsbetreuer und der Standardisierung der Vergütung.
Lese weiter und erfahre mehr über...
Die Vergütungsgrundlage von Berufsbetreuern hat sich geändert. / Bildquelle: Mathieu Stern - unsplash.com
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Die Betreuungsrechtsreform 2023 hat das Ziel, die Selbstbestimmung von betroffenen Menschen zu stärken und die Qualität der gesetzlichen Betreuung zu verbessern.
Das für diesen Zweck neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) regelt die Rechte, Aufgaben und Pflichten von Berufsbetreuern, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen.
Berufsbetreuer müssen sich auf Basis des Gesetzes bei der zuständigen Stammbehörde registrieren lassen, auch wenn sie bereits tätig sind.
Neben relevanten Zertifizierungen im Tätigkeitsfeld werden Angaben zu mehrjährigen Tätigkeiten als geeignete Nachweise von den Stammbehörden akzeptiert.
Zudem wird die Vergütung von Berufsbetreuern durch das neue Betreuungsorganisationsgesetz beeinflusst. Die neuen Vorschriften, die seit dem 1. Januar 2023 gelten, umfassen eine höhere Tabellenstufe, eine verbindliche Vergütungsstufe und eine Dauerauszahlung quartalsweise. Es gibt auch Vereinfachungen bei Mittellosigkeit der betreuten Personen.
Das Betreuungsorganisationsgesetz ist Teil der Betreuungsrechtsreform. / Bildquelle: Mikhail Pavstyuk - unsplash.com
Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist ein Teil der 2021 verabschiedeten Betreuungsrechtsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.
Das Gesetz ersetzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz und geht und erweitert dieses in vielen Bereichen.
Beispielsweise beschreibt es erweiterte Aufgaben der Betreuungsbehörde sowie Bestimmungen über die Anerkennung, Arbeit und Finanzierung der Betreuungsvereine. Zudem wird der Status von rechtlichen Betreuern im Gesetz definiert.
Eine wichtige Neuerung betrifft die Registrierung beruflicher Betreuer, die mit Beginn des Jahres 2023 eingeführt wurde.
Zur Umsetzung der Registrierungspflicht wurde eine Rechtsverordnung, die Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV), erlassen. Diese regelt Einzelheiten der Registrierung und des Sachkundenachweises.
Berufsbetreuer haben gemäß dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) verschiedene Pflichten und Aufgaben. Diese umfassen unter anderem:
Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Regelungen bezüglich der Vergütung von Berufsbetreuern in Deutschland. Ziel der neuen Regelung ist eine faire und angemessene Entlohnung von Berufsbetreuer:innen und einer gleichzeitigen Schaffung von mehr Transparenz.
Das neu geschaffene Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) regelt die Vergütung von Berufsbetreuern und enthält unter anderem eine höhere Tabellenstufe für bisherige Berufsbetreuer und eine verbindliche Vergütungsstufe.
Diese Betreuungsvergütung wird mit Beginn des Jahres 2023 quartalsweise dauerhaft ausgezahlt, was zu einer besseren Planbarkeit und Sicherheit für Berufsbetreuer führt.
Es gibt auch Vereinfachungen bei der Abrechnung von Mittellosigkeit.
Zu beachten: Die genauen Regelungen und Vergütungssätze werden von den Bundesländern festgelegt und können variieren.
Die neue verbindliche Einstufung für Berufsbetreuer soll sicherstellen, dass eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit gezahlt wird. Diese bezieht sich auf die rechtliche Betreuung, für die ein klarer Aufgabenkreis festgelegt wird.
Die Vergütung setzt sich aus einem Grundbetrag und einem zusätzlichen Betrag zusammen, der sich aus der Anzahl der betreuten Personen ergibt. Die Höhe des Grundbetrags richtet sich nach der Dauer der Betreuung und kann je nach Bundesland unterschiedlich sein.
Der zusätzliche Betrag variiert ebenfalls je nach Bundesland und ist abhängig von der Anzahl der betreuten Personen.
Wichtig: Die Dauerauszahlung ist für die Betreuer:innen verpflichtend, es sei denn, der Betreute hat ausdrücklich einer anderen Zahlungsweise zugestimmt.
Seit 2023 müssen neue Berufsbetreuer:innen einen Sachkundenachweis erbringen. / Bildquelle: Markus Spiske - unsplash.com
Mit der Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes im Jahr 2023 müssen sich alle Berufsbetreuer:innen registrieren lassen.
Die Registrierungspflicht gilt auch für bereits tätige Berufsbetreuerinnen.
Der Zweck dieser Registrierung ist es, die Qualität der gesetzlichen Betreuung zu erhöhen und die Rechte betroffener Menschen zu schützen. Für die Registrierung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört insbesondere der sogenannte Sachkundenachweis . Dieser Nachweis soll belegen, dass die Berufsbetreuerinnen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen.
→ Mehr zum Sachkundenachweis erfährst du in unserem Blogartikel zum Thema.
Im Zusammenhang mit der Betreuungsrechtsreform 2023 ist von sogenannten "scheinehrenamtlichen" Betreuungen die Rede.
Diese entstehen, wenn eine nahestehende Person eine Betreuung übernimmt, jedoch dafür entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht als Berufsbetreuer zugelassen ist und somit nicht unter die Aufsicht der Betreuungsbehörden fällt. Hierdurch entsteht die Gefahr, dass die betreuten Personen nicht ausreichend vor Missbrauch oder Fehlern geschützt werden können, da keine Kontrolle der Betreuungsperson durch eine Aufsichtsbehörde stattfindet.
Um dies zu vermeiden, sieht die Betreuungsrechtsreform vor, dass eine solche Betreuung durch eine nahestehende Person nur noch in eng begrenzten Fällen möglich ist und dass auch hierbei bestimmte Anforderungen eingehalten werden müssen.
Beispielsweise muss die nahestehende Person eine Erklärung abgeben, in der sie bestätigt, dass sie die Betreuung nicht gegen Entgelt übernimmt und dass sie die Anforderungen an die Betreuung erfüllen kann.
Neue Betreuer, die zu Beginn des Jahres 2023 noch ehrenamtliche Betreuungen führen, haben ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem neuen §7 VBVG, sofern sie bereits vor Jahresende 2022 mindestens eine Betreuung als Berufsbetreuer führen.
Für den Vergütungsanspruch ist das Datum der Bekanntgabe maßgeblich.
Die Vergütung des Berufsbetreuers wird durch Fallpauschalen bestimmt.
Die Höhe der Vergütung wird anhand von Pauschalsätzen aus Vergütungstabellen berechnet. Diese Tabellen sind in die Kategorien A, B und C unterteilt.
Wichtig: Die Vergütungstabellen geben vor, dass die Betreuer:in nicht für die tatsächlich geleistete Zeit bezahlt wird. Stattdessen wird je nach Qualifikation des Betreuers, der Dauer der Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten (in einer Einrichtung oder nicht) und dem Vermögensstatus des Betreuten eine bestimmte monatliche Pauschale festgelegt.
Somit hängt der Anspruch auf Vergütung für berufliche Betreuer:innen dann nicht mehr von der Feststellung der Berufsmäßigkeit durch das Betreuungsgericht ab.
Bereits tätige Berufsbetreuer, die vor Inkrafttreten des neuen Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) bereits hauptamtlich tätig waren, profitieren von der neuen Regelung zur höheren Tabellenstufe.
Die Berechnung Ihrer Vergütung erfolgt in vier Schritten:
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel 3-6-9-12 Monate.
Übernommen aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Anlage (zu § 8 Absatz 1). Stand 2/23
Übernommen aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Anlage (zu § 8 Absatz 1). Stand 2/23
Übernommen aus dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) Anlage (zu § 8 Absatz 1). Stand 2/23
Seit Januar 2023 liegt die Vergütungspauschale für ehrenamtliche Betreuer bei 425,00 EUR. Die Beantragung ist nur noch einmal nötig; danach gilt der Jahresbericht als Antragstellung.
Darüber hinaus ist bei einer Beendigung der Betreuung die Aufwandspauschale nicht mehr nach Tagen auszurechnen. Die Pauschale wird nun in Anbetracht der Abrechnungsmonate geleistet.
Die Steuerfreiheit für die Aufwandspauschale liegt bei 3.000 € jährlich. Zudem ist die Anrechnung auf ALG 2 und Sozialhilfeleistungen des Betreuers auf einer jährlichen Basis möglich.
In der Vergütung von Betreuern gibt es zudem Änderungen, wenn es um den Aufenthaltsort des Betreuten geht oder dieser mittellos ist.
Bei einem Wechsel des Betreuten von der eigenen Wohnung in ein Heim oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung und zurück in die eigene Wohnung wird zukünftig nicht mehr tageweise abgerechnet.
Stattdessen gilt der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats, wie es auch schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende der Fall war.
Das bedeutet, dass die Vergütung des Betreuers nicht von dem Tag abhängt, an dem der Betreute in ein Heim oder eine ambulante Einrichtung geht oder von dort zurückkehrt.
Stattdessen wird die Vergütung nach dem Vermögensstatus des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats berechnet.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Frage, ob die Staatskasse für die Vergütung aufkommen muss, ausschließlich das Vermögen des Betreuten (verfügbares Vermögen im Sinne des Sozialhilferechtes, vgl. § 1880 BGB iVm § 90 SGB XII), nicht mehr das Einkommen.
Der Freibetrag von 5.000 € bleibt bestehen. Jedoch muss nicht mehr berechnet werden, ob dieser aus monatlichem Einkommen oder aus Unterhaltszahlungen für Betreuervergütungen gezahlt werden kann. Dadurch sollen mögliche Auseinandersetzungen mit Angehörigen von betreuten Personen vermieden werden.
Regressbeschlüsse nach dem bisherigen § 1836e BGB aus Einkommen aus der Zeit vor dem 1.1.23 bleiben in Kraft; danach können nur noch solche aus Vermögen ergehen.
Rechtskräftige Regressbeschlüsse aus Einkommen sind aber nach § 48 Abs. 1 FamFG neu aufzunehmen und abzuändern.
Strukturierte Vorsorgeplanung entlasten Betreute und Betreuende. / Bildquelle: Dominik Lange - unsplash.com
Standardisierte und strukturierte Vorsorgemaßnahmen helfen betreute und betreuende Personen gleichermaßen und führen zu erheblichen Entlastungen auf vielen Ebenen.
Mit passenden und auf Bedarfslagen abgestimmte Vorsorgemaßnahmen ist es Betreuer:innen möglich, gemeinsam mit betreuten Personen rechtzeitig alle notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Kontakt
Die Änderungen zur Vergütung für Berufsbetreuer haben das Ziel, mehr Fairness und Transparenz im Rahmen der Entlohnung von beruflich tätigen Betreuern zu schaffen.
Die Neuerungen auf die Vergütung von Berufsbetreuern ab 2023 beziehen sich auf die folgenden Bereiche:
Es ist wichtig, dass sich sowohl Berufsbetreuer als auch betreute Personen und deren Angehörige über die neuen Vorschriften informieren und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergreifen, um die bestmögliche Betreuung zu gewährleisten.
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