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Seit dem 1. Januar 2017 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) in Kraft. Somit werden die bisherigen drei Pflegestufen durch die fünf neuen Pflegegrade ersetzt. Um eine gute Orientierung in einem wichtigen, jedoch herausfordernden Themenbereich zu behalten, haben wir für Sie die häufigsten Fragen zu den alten Stufen gegliedert und beantworten.
Erfahren Sie in den einzelnen Abschnitten mehr über die alten Pflegestufen und deren heutige Entsprechungen in den neuen Pflegegraden. Am Ende eines jeden Abschnitts finden Sie eine Schnellzusammenfassung mit konkreten Handlungsempfehlungen. Somit behalten Sie auch im Themengebiet Pflegestufe den Durchblick.
In diesem Abschnitt erhalten Sie einen allgemeinen Überblick zu den bisherigen Stufen. Informieren Sie sich über die Definition, die Unterteilungen der einzelnen Stufen und Voraussetzungen.
Pflegestufen, nicht nur wichtig in der Altenpflege - Bildquelle: Georg Arthur Pflueger/ unsplash.com
Die Einteilung in Pflegestufen gibt es nicht mehr. Bis zum 31. Dezember 2016 beschrieb eine Pflegestufe den individuelle anerkannten Hilfs- und Pflegebedarf einer Person. Hierbei galt, je höher die Stufe, umso mehr Leistungen wurden von der Pflegeversicherung übernommen. Der Umfang dieser Unterstützungsleistungen wurde im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) beschrieben und konnte über die zuständige Pflegekasse beantragt werden.
Mit dem Beginn des Jahres 2017 wurden die ehemaligen drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade umgewandelt. Bis zum 31. Dezember 2016 waren im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) die folgenden Stufen vorgesehen:
Pflegestufe 1 war die erste gesetzlich definierte Stufe. Sie setzte eine "erhebliche Pflegebedürftigkeit" voraus. Sie richtete sich an Menschen mit Pflegebedürftigkeit aufgrund von körperlichen Einschränkungen.
Früher Pflegestufe 1 - heute Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3
Im 2017 in Kraft getretenen Pflegegradsystem entspricht die erste Stufe dem heutigen Pflegegrad 2. Demenzerkrankte Menschen werden heutzutage in den Pflegegrad 3 eingestuft.
Pflegestufe 2 war die zweite gesetzlich definierte Stufe. Sie richtete sich an Menschen mit "Schwerpflegebedürftigkeit". Die Schwerpflegebedürftigkeit wurde anerkannt, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfsbedarf bei Grundpflege erforderlich war. Die Grundpflege bezieht sich auf Körperpflege, Ernährung und Mobilität.
Früher Pflegestufe 2 - heute Pflegegrad 3 und Pflegegrad 4
Im 2017 in Kraft getretenen Pflegegradsystem entspricht die zweite Stufe dem heutigen Pflegegrad 3. Bei einer zusätzlichen Demenzerkrankung wird die erkrankte Person heutzutage in den Pflegegrad 4 eingestuft.
Pflegestufe 3 war die höchste Pflegestufe. Sie richtete sich an Menschen mit "Schwerstpflegebedürftigkeit". Die Schwerstpflegebedürftigkeit richtete sich an versicherte Personen mit schwerwiegenden kognitiven und körperlichen Einschränkungen. Sie war die höchtste Stufe laut Pflegegesetz und griff auch bei den sogenannten Härtefällen.
Wenn die Versorgung und Pflege eines pflegebedürftigen Versicherten sehr zeitaufwendig oder besonders intensiv ist, spricht man von einem Härtefall in der Pflege.
Früher Pflegestufe 3 - heute Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5
Im 2017 in Kraft getretenen Pflegegradsystem entspricht die dritte Stufe dem heutigen Pflegegrad 4. Bei einer zusätzlichen Demenzerkrankung wird die erkrankte Person heutzutage in den Pflegegrad 5 eingestuft.
Die umgangssprachliche Pflegestufe 0 sah bereits Pflegeleistungen vor. Bildquelle: Dominik Lange / Unsplash.com
Mit Beginn des Jahres 2017 gibt es keine Stufen mehr. Heutzutage gelten die fünf Pflegegrade zur Einordnung einer Pflegebedürftigkeit.
Im alten Einstufungsmodell wurde der Begriff Stufe 0 umgangssprachlich verwendet. Im Pflegeversicherungsgesetz war diese Stufe jedoch nicht berücksichtigt. Im Allgemeinen war eine pflegebedürftige Person, die unter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz leidet und einen erhöhten Betreuungsbedarf hat, der inoffiziellen Pflegestufe 0 zugeordnet.
Früher inoffizielle Pflegestufe 0 - heute Pflegegrad 2
Im 2017 in Kraft getretenen Pflegegradsystem entspricht die inoffizielle Pflegestufe 0 dem anerkannten Pflegegrad 2.
Das heute gültige Pflegegradsystem basiert auf einem Punktemodell. Hierbei liegen die Punktwerte zur Einstufung der Bewertung einer Pflegebedürftigkeit zwischen 0 und 100. Damit eine Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt, müssen pflegebedürftige Menschen mindesten einen Punktwert in Höhe von 12,5 erreichen.
Eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ist die Grundvoraussetzung, um in einen Pflegegrad eingeteilt zu werden.
Die besonderen Anforderungen im täglichen Leben und somit die Einordnung in einen Pflegegrad erfolgt nicht durch die Pflegeversicherung selbst. Sie wird durch für Pflegegutachtung zugelassene Organisationen durchgeführt. Für gesetzlich versicherte Personen übernimmt dies der Dienst der Krankenversicherung (MDK). Für privat versicherte Menschen wird die Bewertung von der MEDICPROOF GmbH übernommen.
Für beide Organisationen bittet das Neue Begutachtungsassessment (NBA) die Grundlage, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Seit 2017 sieht das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) fünf Pflegegrade für Pflegebedürftige vor. Über das Neue Begutachtungsassessment (NBA) erhält ein Begutachter des MDK oder von MEDICPROOF einen realistischen Eindruck und gibt so seine Einschätzung ab. Um diese teils subjektiven Einschätzungen umfänglich und gerecht anwenden zu können, werden diese durch ein standardisiertes Punktesystem ergänzt.
Übersicht Alte Pflegestufe - neuer Pflegegrad - Bildquelle: Vorsorgeplaner.online
Seit Ende 2017 gibt es das alte Stufensystem nicht mehr. Wurde die Pflegebedürftigkeit einer Person zuvor in drei Stufen eingeteilt, erfolgt dies nun über ein fünfstufiges Pflegegradsystem.
Handlungsempfehlung: Bereiten Sie sich auf den Begutachtungstermin für eine mögliche Einstufung in einen Pflegegrad vor. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Aspekte berücksichtigt werden und vermeiden Sie folgende Fehler:
Mit der größten bisherigen Pflegereform, dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II), wurde ein neues System für die Einstufung von kognitiven Beeinträchtigungen und körperlichen Erkrankungen geschaffen. Mit Beginn des Jahres 2017 erfolgte die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.
Im Folgeden finden Sie eine Übersicht zu den drei ehemaligen und nicht mehr gültigen Pflegestufen.
Diese Stufe bildete bis zum 31.12.2016 die unterste Stufe im alten Pflegestufensystem ab.
Voraussetzungen: Für eine Einstufung musste eine pflegeversicherte Person eine erhebliche Bedürftigkeit für die Pflege aufweisen.
Im Wochendurchschnitt waren fremde Hilfsleistungen mit einer Dauer von 90 Minuten vorgesehen. Hierbei mussten mehr als 45 Minuten täglich für mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege aufgewendet werden.
Zudem musste nachgewiesen werden, dass mehrmals in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, beispielsweise beim Kochen oder Einkaufen, benötigt wurde.
Begutachtung: Um die Einordnung in diese Stufe zu erlagen, musste ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Von Gutachtern des Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF wurde darauf ein Pflegegutachten zur vorliegenden Pflegesituation erstellt. Auf Basis des Gutachtens entschieden die Pflegekassen, ob die Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers anerkannt wurde oder nicht.
Leistungen: Wurde eine Pflegebedürftigkeit von der zuständigen Pflegekasse anerkannt und genehmigt, zahlte diese im Regelfall die damit verbundenen Pflegeleistungen. Diese Pflegeleistungen umfassten:
Pflegegeld für pflegende Mitmenschen und Angehörige:
Wurde der pflegebedürftige Versicherte zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten versorgt, hatte dieser ein Anrecht auf Pflegegeld und Sachleistungen. Somit wurde die häusliche Pflege gefördert.
Pflegebedürftige der Stufe 1 hatten entweder Anrecht auf 244,00 EURO monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen im Wert von 468,00 EURO bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst.
Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige dieser Stufe hatten Anrecht auf Pflegesachleistungen, wenn sie allein von einem Pflegedienst zu Hause oder vorübergehend in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung versorgt wurden.
Wurde der Anspruch auf Pflegesachleistungen bei einer Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht komplette ausgeschöpft, konnte zudem bis zu 40 Prozent der Summe für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsstunden ausgegeben werden.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei eingeschränkter Alltagskompetenz: In dieser Stufung mit eingeschränkter Alltagskompetenz lag das erhöhte Pflegegeld monatlich bei 316,00 EURO und die erhöhten Pflegesachleistungen bei 689,00 EURO.
Vergleichbare Pflegegrade: Die damalige Stufe 1 entspricht dem heutigen Pflegegrad 1. Lag zudem eine erhebliche Alltagseinschränkung vor, ist diese Ausgangssituation mit dem heutigen Pflegegrad 2 vergleichbar.
Gemeinsames Kochen unterstützt vielen Pflegebedürftige - Bildquelle: Conscious Design / unsplash.com
Diese Stufe bildete bis zum 31.12.2016 die mittlere Stufe des deutschen Pflegestufensystems ab. Sie wurde allen nachweislich körperlich schwerpflegebedürftigen Versicherten zuerkannt.
Voraussetzungen: Für eine Einstufung musste eine pflegeversicherte Person eine Schwerpflegebedürftigkeit aufweisen.
Im Tagesdurchschnitt waren fremde Hilfsleistungen mit einer Dauer von 180 Minuten vorgesehen. Hierbei mussten mindesten 120 Minuten täglich für mindestens drei Verrichtungen der Grundpflege aufgewendet werden.
Zudem musste nachgewiesen werden, dass die übrige Zeit bei der täglichen hauswirtschaftlichen Versorgung, beispielsweise beim Kochen oder Putzen, benötigt wurde.
Begutachtung: Um die Einordnung in diese Stufe zu erlagen, musste ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Von Gutachtern des Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF wurde darauf ein Pflegegutachten zur vorliegenden Pflegesituation erstellt. Auf Basis des Gutachtens entschieden die Pflegekassen, ob die Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers anerkannt wurde oder nicht.
Leistungen: Wurde eine erhebliche Schwerpflegebedürftigkeit von der zuständigen Pflegekasse anerkannt und genehmigt, zahlte diese im Regelfall die damit verbundenen Pflegeleistungen. Diese Pflegeleistungen umfassten:
Pflegegeld für pflegende Mitmenschen und Angehörige: Wurde der Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten versorgt, konnten Pflegegeld und Sachleistungen beantragt werden. Häusliche Pflege wurde und wird von den Pflegekassen gefördert.
Pflegebedürftige der Stufe 2 hatten entweder Anrecht auf 458,00 EURO monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen im Wert von 1.144,00 EURO bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst.
Bestimmte Pflegeleistungen und Zuschüsse: Pflegebedürftige dieser Stufe ohne Demenz hatten bis zum Inkrafttreten des zweiten Pflegestärkungsgesetz Anrecht auf die folgenden Pflegeleistungen:
Pflegesachleistungen und Pflegegeld bei Demenz: Pflegeversicherte in der Stufe 2 mit Demenz hatten ein Anrecht auf teilweise höhere Zuschüsse und Geldleistungen. So lag das Pflegegeld mit Demenz bei monatlich 545,00 EURO und Pflegesachleistungen bei monatlich 1.298 EURO. Die monatlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen lagen bei 208,00 EUR.
Vergleichbare Pflegegrade: Die damalige Stufe 2 enspricht dem heutigen Pflegegrad 3. Lag zudem eine erhebliche Alltagseinschränkung vor, ist diese Ausgangssituation mit dem heutigen Pflegegrad 4 vergleichbar.
Diese Stufe bildete bis zum 31.12.2016 die höchste Stufe des deutschen Pflegestufensystems ab. Sie wurde allen nachweislich körperlich schwerstpflegebedürftigen Versicherten zuerkannt.
Voraussetzungen: Für eine Einstufung musste eine pflegeversicherte Person eine Schwerstpflegebedürftigkeit aufweisen. Sie sah eine umfassende Pflege bei sehr schwerwiegenden körperlichen und kognitiven Einschränkungen vor.
Im Tagesdurchschnitt waren fremde Hilfsleistungen mit einer Dauer von 300 Minuten vorgesehen. Hierbei mussten mindesten 240 Minuten täglich aufgewendet werden. Der tatsächliche Hilfsbedarf täglich zu jederzeit bestehen.
Zudem musste bewiesen werden, dass die übrige Zeit bei der täglichen hauswirtschaftlichen Versorgung, beispielsweise beim Wäschewaschen oder Putzen, benötigt wurde.
Begutachtung: Um die Einordnung in höchste Stufe zu erlagen, musste ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Von Gutachtern des Medizinischen Dienst (MDK) oder MEDICPROOF wurde darauf ein Pflegegutachten zur vorliegenden Pflegesituation erstellt. Auf Basis des Gutachtens entschieden die Pflegekassen, ob die Pflegebedürftigkeit des Antragsstellers anerkannt wurde oder nicht.
Leistungen: Wurde eine Schwerstpflegebedürftigkeit von der zuständigen Pflegekasse anerkannt und genehmigt, zahlte diese im Regelfall die damit verbundenen Pflegeleistungen. Diese Pflegeleistungen umfassten:
Pflegegeld für pflegende Angehörige: Wurde der Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten versorgt, konnten Pflegegeld und Sachleistungen beantragt werden. Somit wurden und werden Privatpersonen in der täglichen Pflege ihrer Angehörigen gefördert.
Pflegebedürftige der Stufe 3 hatten entweder Anrecht auf 728,00 EURO monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen im Wert von 1.612,00 EURO bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst.
Für Härtefälle mit Stufe 3 bei schwersten körperlichen Erkrankungen und/ oder Demenz lagen die monatlichen Pflegesachleistungen für erforderliche professionelle Betreuung und Pflege bei 1.995 EURO. Der Betrag für das Pflegegeld blieb festgeschrieben bei 728,00 EUR.
Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Neben demenzerkrankten, psychisch erkrankten und geistig behinderten Menschen erhielten auch körperlich schwerstpflegebedürftige Menschen Zuschüsse für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen von monatlich 104,00 EURO. Bei einer besonders zeitintensiven Betreuung oder einer notwendigen Beaufsichtigung, zum Beispiel bei schweren Demenzerkrankungen, wurden monatlich 208,00 EURO von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt.
Auch bei einer dauerhaft eingeschränkten Alltagskompetenz waren Pflegeleistungen vorgesehen. Bildquelle: Steven HWG / Unsplash.com
Diese Stufe gab es nie offizielle und bildete bis zum 31.12.2016 auch keine Stufe des deutschen Pflegestufensystems ab. Der Begriff wurde ausschließlich umgangssprachlich verwendet. Im Alltag vielen unter die Pflegestufe 0 alle pflegeversicherten Personen, die unter dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz litten und einen erhöhten Betreuungsbedarf hatten.
Voraussetzungen: Für eine Einstufung musste eine pflegeversicherte Person eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen. Im Regelfall bezog sich diese Einstufung vor allem auf Menschen mit Demenz im frühen Stadium, psychischen Krankheiten oder geistigen Behinderungen und voraussichtlich länger als ein halbes Jahr besonders betreut werden mussten.
Im Tagesdurchschnitt waren fremde Hilfsleistungen mit einer Dauer von 45 Minuten vorgesehen. Diese Zeit sollte für ein Mindestmaß an Pflege, sprich zur Haushaltsführung, Körperpflege und Ernährung, genutzt werden.
Die erheblich und dauerhafte eingeschränkte Alltagskompetenz überprüften die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) und der MEDICPROOF GmbH anhand von 13 Prüfkriterien. Um als erheblich eingeschränkt eingestuft zu werde, musste mindestens eines der Kriterien erfüllt worden sein. Diese lauteten:
Neben der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz konnte zudem ein erhöhter Betreuungsbedarf bestehen. Diese wurde vom Gutachter bescheinigt, sofern mindestens drei aus der oben genannten Liste erfüllt wurden.
In der Praxis erkannten Pflegeversicherungen meist folgende Diagnosen für die Einstufung einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz an:
Leistungen: Wurde eine Schwerstpflegebedürftigkeit von der zuständigen Pflegekasse anerkannt und genehmigt, zahlte diese im Regelfall die damit verbundenen Pflegeleistungen. Diese Pflegeleistungen umfassten:
Pflegegeld für pflegende Angehörige: Wurde die pflegebedürftige Person zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten versorgt, hatte diese Anspruch auf Pflegegeld und Sachleistungen. Somit wurde die häusliche Pflege gefördert.
Pflegebedürftige der Stufe 1 hatten entweder Anspruch auf 123,00 EURO monatliches Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige oder auf Pflegesachleistungen im Wert von 231,00 EURO bei ambulanter Versorgung durch einen Pflegedienst. Zudem hatte die zu pflegende Person bis zur Abschaffung des Pflegestufensystems Anspruch auf Zuschüsse für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Wert von 104,00 EURO monatlich.
Bestand neben der eingeschränkten Alltagskompetenz außerdem ein erhöhter Betreuungsbedarf, erhielten Sie sogar Zuschüsse im Wert von 208,00 EURO.
Betreuungsleistungen sind aktive Alltagsbeschäftigungen. Bildquelle: Vlad Sargu / unsplash.com
Als Betreuungsleistungen versteht man aktivierende Alltagsbeschäftigungen. Dies kann sich auf einen Hausbesuch tatsächlich, aber auch Aktivitäten außerhalb der eigenen vier Wände beziehen.
Beispiele hierfür sind:
Weitere Leistungen: Betreuungs- und Pflegebedürftige dieser Einstufung konnten zudem Kurzzeitpflege-Angebote nutzen. Die Pflegeversicherungen bezuschussten Aufenthalte in Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflege in Seniorenresidenzen für mindestens bis zu 28 Tagen mit bis zu 1.612,00 EURO. Wurde in einem Kalenderjahr keine Verhinderungspflege benötigt, konnte zudem 2015 ein erhöhter Zuschuss von 3.224,00 EURO für bis zu 56 Tagen im Jahr von den Pflegekassen genehmigt werden.
Darüber hinaus bestand ein Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel im Wert von bis zu 40,00 EURO monatlich, Fördermittel zur altersgerechten Wohnungsanpassung von einmalig bis zu 4.000,00 EURO und Zuschüsse für selbstorganisierte, ambulant betreute Wohngruppen. Hier bewilligten die Kassen Gründungszuschüsse zur Einrichtung von WG-Zimmern in Höhe von 2.500,00 EURO pro WG-Bewohner (maximal vier Personen) und einen Organisationszuschuss in Höhe von jeweils 205,00 EURO zur Beschäftigung einer Organisationskraft.
Vergleichbare Pflegegrade: Die damalige Stufe 0 beziehungsweise die eingeschränkte Alltagskompetenz enspricht dem heutigen Pflegegrad 2.
Als Entlastungsleistungen verstanden die Pflegekassen Leistungen, die die versicherten Personen im Alltag unterstützen sollten. Hierzu zählten insbesondere:
Der Begriff Grundpflege bezieht sich auf grundlegende Verrichtungen der Körperpflege, Mobilität und Ernährung. Somit benötigen Menschen, die vorübergehend oder dauerhaft ihre alltäglichen Grundverrichtungen nicht ohne Hilfe bewältigen können, Grundpflege. Grundpflege wird ausschließlich von Laien und Pflegehelfern geleistet. Zudem wird die Grundpflege von den Pflegeversicherungen lediglich bezuschusst und nie komplett übernommen.
Der Begriff Behandlungspflege bezieht sich auf alle Leistungen der professionellen Wundversorgung und Krankenpflege. Zudem zählen Verbandswechsel und Medikamentengaben, die von Ärzten verordnet werden müssen, zur Behandlungspflege. Sie wird stets vollständig von der zuständigen Krankenversicherung übernommen.
Lag neben der anerkannte Stufe aufgrund einer körperlichen Pflegebedürftigkeit eine zusätzliche Demenz, eine länger als ein halbes Jahr andauernde psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung vor, wurde der pflegebedürftigen Person meist eine Pflegestufe mit eingeschränkter und dauerhaft beeinträchtigter Alltagskompetenz zugesprochen. Dies führte in der Praxis zu einer Erhöhung des Pflegegelds und der Pflegesachleistungen.
Sind Menschen aufgrund von Demenz, geistiger Behinderung oder einer psychischen Krankheit dauerhaft so eingeschränkt, dass sie ihren Alltag nicht mehr alleine bewerkstelligen können und außerdem besondere Betreuung und Beaufsichtigung benötigen, nennt man dies eine eingeschränkte Alltagskompetenz.
Auch vor der Umstellung auf das Pflegegradsystem war eine Kombinationsleistung aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld möglich. Auch im heutigen System empfiehlt sich eine solche Kombination, wenn sich sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Familienmitglieder oder Bekannte um die pflegebedürftige Person kümmern.
Wichtig: Bei einer solchen Kombination wird das Pflegegeld prozentual um den Anteil gekürzt, der entsprechend von seiner Pflegesachleistung verbraucht wird. Bei diesem Vorgehen spricht man von der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Zum 1. Januar 2017 wurde das dreistufige Pflegestufensystem durch das fünfstufige Pflegegradsystem ersetzt. Im Gegensatz zum Stufensystem ist für die Einordnung des Pflegegrads nicht mehr die geschätzte Zeitdauer, die für die Pflege beziehungsweise Betreuung benötigt wird, sondern die Einstufung der Selbstständigkeit der betroffenen Person entscheidend.
Zudem werden mit den neuen Pflegegraden nicht nur körperliche, sondern auch psychische und kognitive Erkrankungen berücksichtigt.
Handlungsempfehlung: Wer bis zum 31. Dezember 2016 im Pflegestufensystem berücksichtigt worden war, muss sich nicht neu begutachten lassen.
Sofern Sie ein pflegender Angehöriger sind, ist es sinnvoll Sicherheit für sich und Ihr Umfeld zu schaffen. Legen Sie fest wer Ihre Aufgaben übernimmt, wenn Sie es nicht mehr können!
Nutzen Sie hierzu Vorlagen für Vollmachten und Verfügungen.
Heute wird die Pflegebedürftigkeit und somit der Pflegegrad anhand eines Punktesystems bestimmt. Die Basis für die Bewertung ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), welches durch Gutachter des MD (bei Kassenversicherten) oder der MEDIPROOF GmbH (bei Privatversicherten) durchgeführt wird. Hierbei gilt die nachfolgende Tabelle:
Punktetabelle zur Einstufung des Pflegegrads Bildquelle: Vorsorgeplaner.online
Die Grundlage für eine Einstufung in das Pflegestufensystem war die Ermittlung einer Mindestzeit am Tag, in der fremde Hilfe in Anspruch genommen werden musste. Diese Hilfe bezog sich auf die Bereiche Unterstützung bei der Ernährung, Körperpflege oder Mobilität.
Die Einstufung der körperlichen Hilfe erfolgte auf Basis der Stufen 1,2 und 3. Lag eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vor, wurde diese umgangssprachlich als "Pflegestufe 0" bezeichnet.
Der ausschlaggebende Punkt für die Änderung des Systems war die Benachteiligung für demenzerkrankte Menschen gegenüber pflegebedürftigen Personen mit körperlichen Einschränkungen. So war es für demenzerkrankte teilweise schwieriger, Leistungen von den Pflegekassen zu erhalten.
Der Vorteil der Änderung liegt in der Vereinfachung des Wechsels zwischen den einzelnen Stufen beziehungsweise Graden. So können Pflegebedürftige, die nicht unter eingeschränkter Alltagskompetenz leiden, einen einfachen Stufensprung vollziehen (z. B. von Stufe 1 auf Pflegestufegrad 2). Menschen mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz können zudem direkt von der Stufe 1 in den Pflegegrad 3 kommen. Somit werden im neuen System ausdrücklich Menschen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen einbezogen.
In Bezug auf die neuen Begutachtungsverfahren liegt der größte Unterschied darin, dass mit Inkrafttreten des PSG II der Grad der Beeinträchtigung durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff festgelegt wird und daraus die Einordnung des Pflegegrads erfolgt.
Durch das Pflegestärkungsgesetz besteht nun die völlige Gleichstellung zwischen demenzkranken und körperlich erkrankten Versicherten bei möglichen Leistungsbezügen.
Mit der Einführung der Pflegegrade ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA) der Maßstab zur Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit. Die Bewertung dient der Einstufung oder Höherstufung des heutzutage gültigen Pflegegrads.
Wurde im Pflegestufensystem mehrheitlich zeitlicher Aufwand der notwendigen fremden Hilfe als Bewertungskriterium genutzt, sieht § 14 SGB XI sechs bestimmte Module für die Ermittlung des Pflegegrads vor. Diese Module umfassen die folgenden neuen Begutachtungsrichtlinien:
Die Umstellung auf die neuen Pflegegrade erfolgte unter der Prämisse, dass dadurch niemand weniger Leistungen bekommen sollte.
Das neue Pflegestärkungsgesetz wurde eingeführt, um eine Gleichberechtigung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit von körperlich und geistig eingeschränkten oder erkrankten Versicherten zu schaffen. Gab es im Stufensystem teilweise Bevorteilungen von körperlich eingeschränkten Menschen, ist dies im Pfleggradsystem nicht mehr der Fall. Zudem wird durch das neue Gradsystem ein Wechsel zwischen den Pflegegraden erleichtert. Dies kommt der zu pflegenden Person zu gute.
Handlungsempfehlung: Sollte eine Begutachtung der Pflegebedürftigkeit noch im Pflegestufensystem erfolgt sein, ist eine neue Begutachtung nicht notwendig.
Als pflegebedürftige Person ist es wichtig, Vorsorgemaßnahmen für die Zukunft zu schaffen. Somit entlasten Sie sich und Ihre Angehörigen. Zudem stellen Sie sicher, dass im Sinne des Pflegebedürftigen gehandelt wird, auch wenn Sie es nicht mehr können.
Nutzen Sie eine oder mehrere Vorlagen für Vollmachten (z. B. Vorsorgevollmacht) oder Verfügungen (z. B. Bestattungsverfügung), um Sicherheit und Klarheit zu schaffen.
Pflegegrade schaffen Gerechtigkeit. Bildquelle: Rusty Watson - Unsplash.com
Im Folgenden erhalten Sie eine allgemeine Übersicht zu den wichtigsten Fragen rund um die Pflegestufeneinordnung. Bitte beachten Sie, dass dieses Einordnungssystem seit 2017 durch das Pflegegradsystem ersetzt wurde.
Um Leistungen und Geld der zuständigen Pflegeversicherung zu beantragen, muss ein Antrag bei der entsprechenden Pflegekasse gestellt werden. Dies kann sowohl schriftlich als auch telefonisch erfolgen. Die Pflegeversicherung befindet sich bei der Krankenversicherung.
Sofern Sie die entsprechende Person bevollmächtigen, kann der Antrag auch durch Familienangehörige, Nachbarn, Freunde oder Bekannte gestellt werden.
Sobald der Antrag bei der Pflegekasse eingeht, beauftragt diese den Medizinischen Dienst oder unabhängige Gutachter mit der Pflegegrad Begutachtung.
Ist der Antragssteller privat versichert, stellt dieser den Antrag bei seinem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung MEDICPROOF.
Einen Antrag zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit sollten Sie stellen, sobald Sie den Eindruck haben, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen regelmäßige Unterstützung im Alltag benötigt.
Eine Pflegebedürftigkeit kann bereits früh vorliegen. Warten Sie nicht, bis der Alltag nicht mehr ohne externe Hilfe bewältigt werden kann.
Wird der Antrag auf Pflegeleistungen bei der ersten Begutachtung abgelehnt und Sie erhalten keinen Pflegegrad, genügt ein formloser schriftlicher Widerspruch. Adressieren Sie Ihr Schreiben an die Pflegekasse und schicken Sie es per Einschreiben mit Rückschein an diese. Zudem ist es möglich, den Widerspruch per Fax zu versenden (Wichtig: Sendebericht aufbewahren) oder in einer Geschäftsstelle der zuständigen Pflegeversicherung persönlich abzugeben (Wichtig: Lassen Sie den Erhalt schriftlich bestätigen).
Das Pflegestufensystem gibt es seit 2017 nicht mehr. Sofern Sie Ihren Pflegegrad erhöhen möchten, sollten Sie in Kontakt mit Ihrer Pflegeversicherung treten. Beantragen Sie einen Antrag auf Erhöhung, füllen Sie diesen aus und senden Sie ihn an die zuständige Stelle der Pflegversicherung zurück.
Den Antrag zur Erhöhung des Pflegegrads erhalten Sie über eine schriftliche Anfrage (auch per E-Mail) oder telefonische Anfrage.
Manchmal wird das neue Pflegegradsystem zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit einer Person auch als die "neuen Pflegestufen" bezeichnet. Bei diesen neuen Stufen handelt es sich um die fünf neuen Pflegegrade. Zu beachten ist, dass den "neuen Pflegestufen" die neuen Begutachtungsrichtlinien des neuen Begutachtungsassessments zugrunde liegen.
Unser Tipp
Um alle Eventualitäten abzudecken und bestmöglich abgesichert zu sein, empfehlen wir sich von qualifizierten, zertifizierten Vorsorge-Experten beraten zu lassen. Dies geht ganz einfach online, kostenlos und unverbindlich.
Zum Schluss ein Hinweis, der oft vernachlässigt wird:
Wählen Sie die richtigen Aufbewahrungsorte für Ihre Vollmachten und Verfügungen - sowohl online als auch offline. Es ist schon häufig vorgekommen, dass gewünschte Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden, da man keine Kenntnisse über die Verfügung und Ihren Aufenthaltsort hatte bzw. diese den Ärzten nicht vorlagen.
Vermeiden Sie dies mit einer Erstellung Ihres persönlichen und kostenlosen Vorsorge-Accounts. Von Ihnen freigegebene Angehörige und Dienstleister können so online Ihre Verfügungen und Wünsche abfragen und berücksichtigen.
Anmerkung: Dieser Text und die vorstehenden Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick zum genannten Thema geben, aber ersetzt nicht eine juristische, ärztliche oder steuerrechtliche Beratung.//s
Wie bei den einzelnen Stufen der Pflege wird auch die Einstufung der Pflegegrade über die zuständige Pflegekasse koordiniert. Wenden Sie sich direkt an Ihre Pflegekasse, sofern Sie Pflegeleistungen für sich oder einen Angehörigen beantragen möchten. Diese wird die notwendigen Schritte für Sie in die Wege leiten.
Handlungsempfehlung: Mit Vorsorgevollmachten und Verfügungen schaffen Sie Sicherheit und Klarheit für sich und Ihre Lieben. Sorgen Sie bereits in "guten Zeiten" vor, um für den Ernstfall gewappnet zu sein.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
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