Testament

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Testament schreiben - Vorlage nutzen und Klarheit hinterlassen

Niemand denkt zufällig an das Verfassen eines Testaments. Oft gibt es eine wichtige Begründung für den Wunsch ein Testament zu erstellen. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Schritt, der Sicherheit und Ruhe spenden soll. Die große Frage bei diesem Anliegen ist: Wie schreibt man ein Testament grundsätzlich und was ist bei der Testamentserstellung zu beachten?

Das Verfassen eines Testaments bringt mehrere Vorteile mit sich. Abgesehen davon, dass Sie damit festlegen, wie mit Ihren Immobilien und Ihrem gesamten Vermögen nach Ihrem Tod verfahren werden soll, ist es die Aufgabe des Testaments das Nachlassverfahren für die überlebenden Familienmitglieder erleichtern. Darüber hinaus lassen sich mit einem Testament nachteilige Folgen vermeiden, die sich aus dem Fehlen eines Testaments ergeben können.

Erstaunlicherweise ist das Verfassen eines Testaments einfacher, als die meisten Menschen denken. Meist benötigt man lediglich einen Stift und ein Blatt Papier, um seinen letzten Willen in handschriftlicher Form niederzuschreiben. Finden Sie in diesem Artikel alle notwendigen Details und einen Schritt-für-Schritt Plan, um ein eigenhändiges Testament unter Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen zu erstellen. 

Lesen Sie weiter und erhalten Sie Antworten auf die folgenden Fragen:

Was ist ein Letzter Wille und ein Testament?

Ein Testament wird oft auch als Letzter Wille bezeichnet. Grundsätzlich handelt es sich hier um zwei Begriffe für ein Dokument, dessen Zweck die Regelung für den Erbfall ist. Notare und Juristen sprechen hier von einer Form der Verfügung von Todes wegen. Hierbei wird diese Verfügung auch als letztwillige Verfügung bezeichnet. Im Juristendeutsch handelt es sich beim Letzten Willen um eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung der Testatorin oder des Testators (Erblasserin oder Erblasser) über ihr oder sein Vermögen, die im Todesfall wirksam wird. Ein Testament gibt Erblassern die Möglichkeit Vermögen zu gleichen oder unterschiedlichen Teilen unter den Erben aufzuteilen. Gibt es kein Testament wird das Vermögen nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten ein Testament zu verfassen. Die verbreitetste Art ist das handschriftliche private Testament. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht notwendig.

Sofern das Testament von einem Notaren bestätigt wird, wird die Verfügung auch notarielles Testament genannt. Eine gemeinsame Erstellung mit einem Notaren gibt Ihnen die Möglichkeit Ihren letzten Willen einem Notaren mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Der Notar setzt hierauf ein rechtsgültiges Testament auf, dass Sie im Anschluss unterschreiben. Der Notar wird Sie vorab umfassend mit wichtigen Informationen zum Thema versorgen und Sorge dafür tragen, dass alle rechtlichen Aspekte Ihr letztwilligen Verfügung berücksichtigt werden. So können Sie sicher gehen, dass Ihr Testament gültig ist. Für den Aufwand des Notars fallen Notargebühren an.

Für den Notfall gibt es außerdem die Möglichkeit ein mündliches Testament zu hinterlassen. Diese Art des Testaments wird auch Not-Testament genannt. Damit dieses wirksam wird, müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt werden. So müssen drei Zeugen bei der Testamentsverkündung dabei sein, die nicht im Testament berücksichtig werden dürfen und keine Verwandten des Erblassers sind. Außerdem müssen die Zeugen die Testamentswünsche unverzüglich durch die zuständige Amtsstelle beglaubigen lassen.

Sollte sich die Verfassung des Erblassers verbessern, kann er das Not-Testament mündlich widerrufen. 14 Tage nachdem sich die Lage des Erblassers verbessert hat, verliert das Testament automatisch seine Wirkung.

Welche formalen Richtlinien muss ich bei der Testamentserstellung beachten (Schritt für Schritt)?

Um ein rechtssicheres Testament zu verfassen sind grundsätzlich drei Punkte zu beachten:

Da das Testament handschriftlich verfasst wird, sollten Sie darauf achten dieses gut lesbar niederzuschreiben. Es ist schon dazu gekommen, dass Testamente für nichtig erklärt worden sind, das man die Handschrift nicht lesen konnte. Nichtsdestotrotz können Sie wählen, ob Sie Ihren letzten Willen in Druckbuchstaben oder Schreibschrift verfassen möchten. Einer der großen Vorteile des handschriftlichen Testaments ist die meist schnelle und unkomplizierte Erstellung.

WICHTIG: Das Testament mit der Unterschrift abschließen!

Achten Sie darauf, dass Ihre Unterschrift ganz am Ende des Testaments steht und hierunter keine Zusätze aufgeführt sind. Alle Ausführungen, die unterhalb der Unterschrift stehen, sind nämlich nicht gültig. Bei längeren Testamenten, die sich über mehrere Seiten erstrecken, ist ein Durchnummerieren der Seiten angebracht. Die Signatur erfolgt dann am Ende der letzten Seite. Sollte die im Testament enthaltenen Seiten nicht durch die Angabe der Seitenzahlen gekennzeichnet sein, kann dies dazu führen, das Teile oder das gesamte Testament für nichtig erklärt werden.

Gehen Sie sicher, dass Sie alle formalen Richtlinien einhalten und lassen Sie sich beraten. Die erste Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

Wer kann alles erben?

Wichtig: Nur Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits leben, dürfen als Erben eingesetzt werden. Außerdem können juristische Personen, wie z.B. Firmen oder Vereine, einen Teil erben oder zum alleinigen Erben bestimmt werden. In Deutschland ist die Einsetzung von Tieren als Erbe nicht möglich.

Kann ich ein Testament selbst schreiben?

Ja, das können Sie. Das handschriftliche Testament kann ohne einen Notaren oder Zeugen von Ihnen selbst aufgesetzt werden. Bitte beachten Sie hierbei die im nächsten Abschnitt aufgeführten acht Punkte.

Wie soll ein handgeschriebenes Testament aussehen?

Um ein privates Testament beachten handschriftlich zu erstellen, beachten Sie bitte die folgenden acht Punkte:

  1. Erstellen Sie Ihr Testament handschriftlich - von Anfang bis Ende.
  2. Ihr vollständiger Name sowie Ihre aktuelle Meldeadresse müssen im Dokument angegeben sein.
  3. Geben Sie dem Testament eine Überschrift, damit dieses leicht als Ihr Letzter Wille erkennbar wird.
  4. Sofern zutreffend: Widerrufen Sie früher Testamente. Eine Ergänzung oder Veränderung des Testaments ist jederzeit möglich.
  5. Machen Sie konkrete Angaben zu Erben (z.B. unter Angabe der aktuellen Meldeadresse und des vollen Namen des Erben) und den zu vererbenden Vermögen (z.B. einzelne Vermögensgegenstände oder Geldvermögen)
  6. Versehen Sie das Dokument mit Ort und Datum
  7. Unterschreiben Sie das Dokument ganz am Ende.
  8. Nummerieren Sie alle Seiten (z.B. Seite 1 von 2, Seite 2 von 2)

Muss ich das Erbe annehmen?

Ein Erbe kann vom Erbenden ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Außerdem kann er seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken. Dies ist vor allem sinnvoll, sofern der Erblasser Schulden hinterlässt, da diese an die unbeschränkten Erben genauso übergehen wie positive Vermögen. Generell gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Diese Zeit ist in der Praxis relativ kurz bemessen, da es oft Zeit für die Erben benötigt sich ein vollständiges Bild zu den Vermögensverhältnissen der verstorbenen Person zu machen.

Was ist ein Berliner Testament?

Das sogenannte Berliner Testament bezieht sich auf ein gemeinschaftliches Testament von Lebens- oder Ehepartnern. In dieser Art des Testaments setzen die Partner sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass mit dem Tod des Partners, der als letztes stirbt, der Nachlass an einen oder mehrere gemeinsame Erben, beispielsweise die gemeinsamen Kinder, fallen soll. Sollte die Lebenspartnerschaft oder Ehe geschieden werden, verliert das gemeinsame Testament seine Wirkung. Somit werden die im Testament getroffenen Anordnungen unwirksam.

Wichtig: Beim Berliner Testament kommt die sogenannte Bindungswirkung zu tragen. Das heißt, dass die im Testament genannten Personen nur gemeinsam Änderungen vornehmen können. Somit sind Änderungen nach dem Versterben eines Partners nur schwer durchzusetzen.

Wie kann ich jemanden enterben?

Jeder Erblasser kann Angehörige in seinem Testament ohne Angabe von Gründen enterben. Der enterbten Personen steht es jedoch frei ihren sogenannten Pflichtanteil einzufordern, sofern ihm dieser gesetzlich zusteht. Einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben nur Angehörige der ersten Ordnung, sprich Kinder (ehelich, nichtehelich und adoptiert), Ehegatten und eingetragene Partner (wenn zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers noch wirksam) und die Eltern (falls der Erblasser keine Kinder hinterlässt).

Was ist ein Erbvertrag?

Eine weiterer Form der Verfügung von Todes wegen ist der Erbvertrag. Der grundsätzlichste Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist, dass sich der Testator (Erblasser) gegenüber seinem Partner vertraglich bindet. Das heißt, der Erbvertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. In der Praxis ist der Erbvertrag häufig mit anderen Verträgen (z.B. Ehevertrag) verbunden. Ferner ist die Anwesenheit eines Notaren bei Abschluss notwendig.

Erbverträge werden bei einer Vielzahl von Konstellationen sinnvoll. Beispiele hierfür sind Erbregelungen für:

Wie stelle ich sicher, dass mein Testament nach dem Tod Anwendung findet?

Auch wenn Sie Ihr Testament so korrekt wie möglich formuliert haben, wenn dieses nach Ihrem Ableben nicht aufgefunden wird, wird ihren persönlichen Wünschen nicht entsprochen werden können. Ihr Letzter Wille bleibt somit nichts weiteres als ein Stück Papier in einem Ordner oder in einer Schublade. Aus diesem Grund ist es ratsam das Original an einem sicheren, auffindbaren Ort zu hinterlegen und weitere Kopien anzufertigen, die ihre Vertrauenspersonen digital einsehen können!

Am einfachsten ist es, wenn Sie eine digitale Kopie Ihres Testaments anfertigen und in Ihrem persönlichen Tresor hinterlegen (weitere Infos zum Digitalen Tresor).

Beachten Sie folgende Punkte bei der Hinterlegung Ihres letzten Willen:

Was passiert ohne Testament?

Erbfolge. Hierbei erhalten die Familienmitglied abhängig vom Verwandtschaftsgrad ihren Anteil des Erbes. Das Verwandtschaftsverhältnis der Angehörigen zum Erblasser wird in verschiedene Ordnungen gegliedert. Es gelten Ehe-, eingetragene Lebenspartner und direkte Nachkommen als Erben der ersten Ordnung. Hiernach folgen Eltern, Geschwisterteile, Nichten und Neffen in der zweiten Ordnung.

Beispiel: Sofern ein Ehepartner stirbt, der einen Partner und zwei volljährige Kinder hinterlässt, und keine anderen Anordnungen vorliegen, erbt der überlebende Partner 50% und die Kinder zu gleichen Teilen 25% des zu vererbenden Vermögens.

Kann man Bestattungswünsche im Testament festhalten?

Ja, Sie können Ihre Bestattungswünsche in Ihrem Letzten Willen festhalten. Geben Sie an welche Bestattungsart Sie sich wünschen oder wie die Trauerfeier aussehen soll. Sollten Sie kein Testament verfassen, jedoch Ihre Bestattungswünsche berücksichtigt wissen wollen, reicht auch eine Bestattungsverfügung.

Unser Tipp

Lassen Sie sich beraten

Um alle Eventualitäten abzudecken und bestmöglich abgesichert zu sein, empfehlen wir sich von qualifizierten, zertifizierten Vorsorge-Experten beraten zu lassen. Dies geht ganz einfach online, kostenlos und unverbindlich.

Zum Schluss ein Hinweis, der oft vernachlässigt wird:

Wählen Sie die richtigen Aufbewahrungsorte für Ihre Vollmachten und Verfügungen - sowohl online als auch offline. Es ist schon häufig vorgekommen, dass gewünschte Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden, da man keine Kenntnisse über die Verfügung und Ihren Aufenthaltsort hatte bzw. diese den Ärzten nicht vorlagen.

Vermeiden Sie dies mit einer Erstellung Ihres persönlichen und kostenlosen Vorsorge-Accounts. Von Ihnen freigegebene Angehörige und Dienstleister können so online Ihre Verfügungen und Wünsche abfragen und berücksichtigen.

Anmerkung: Dieser Text und die vorstehenden Ausführungen sollen Ihnen einen ersten Überblick zum genannten Thema geben, aber ersetzt nicht eine juristische, ärztliche oder steuerrechtliche Beratung.

§ 1937 BGB - Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

§ 1944 BGB - Ausschlagungsfrist

§ 1941 BGB - Erbvertrag

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